Schulische
Förderung
in Bayern


Seit dem 16.11.1999 gilt der neue Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Förderung von Schülern mit Legasthenie bzw. einer Lese-Rechtschreibschwäche.

In diesem Erlass wird zwischen einer Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) und einer Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) unterschieden (s.o.).
Bei einer Legasthenie müssen und bei einer LRS können die Schulen u.a. folgendes einführen:

Legasthenie

LRS

Legasthenie muss berücksichtigt werden. Dazu ist ein Gutachten von einem Kinder- und Jugendpsychiater in Zusammenarbeit mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen der jeweiligen Schulart notwendig.

LRS kann berücksichtigt werden, Anerkennung erfolgt durch den Staatlichen Schulpsychologen.

Förderung zieht sich durch die gesamte Schulzeit, an Grund-und Hauptschulen wird spezieller Förderunterricht eingeführt.

Fördernotwendigkeit wird alle zwei Jahre (oder bei Schulwechsel) vom staatlichen Schulpsychologen überprüft.

Rechtschreibfehler werden nicht bewertet, auf Wunsch erfolgt eine verbale Bewertung, d.h.: Lesen und Rechtschreiben wird auch Fächerübergreifend nicht bewertet. In das Zeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: "Auf Grund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden die Lese- und Rechtschreibleistungen nicht bewertet".

Rechtschreibung kann verbal beurteilt werden. In diesem Fall kommt folgende Bemerkung in das Zeugnis: "Aufgrund einer vorübergehenden Lese-Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend bewertet".

LegasthenikerInnen müssen bei Leistungsfeststellungen einen Zeitaufschlag von bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit erhalten.

SchülerInnen mit LRS können bei Leistungsfeststellungen einen Zeitaufschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit erhalten.

Möglichkeiten der Hilfe bestehen darin, schriftliche Aufgaben vorzulesen bzw. die Leistungsfeststellung mündlich durchzuführen. Es können auch technische Hilfsmittel eingesetzt werden.

Dies gilt auch bei einer LRS.

In Fremdsprachen entfällt eine Ziffernbenotung des Lesens und Rechtschreibens. Schriftliche und mündlichen Leistungen werden 1:1 gewertet.

Rechtschreiben darf nur bei Diktaten benotet werden, nicht bei Aufsätzen, Niederschriften etc., auch nicht in anderen Fächern.

Legasthenie darf kein Hindernis für das Vorrücken oder eine weiterführende Schule sein. Das Gutachten muss aber bei Übertritt von der Grundschule auf eine weiterführende Schule neu erstellt bzw. bestätigt werden.

LRS allein ist kein Hindernis für den Übertritt in eine weiterführende Schule. Das Vorrücken wird in der pädagogischen Verantwortung der Schule getroffen.