Schulische Förderung
in Bayern
Seit dem 16.11.1999 gilt der neue Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Förderung von Schülern mit Legasthenie bzw. einer Lese-Rechtschreibschwäche.
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In diesem Erlass wird zwischen einer Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie) und einer Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) unterschieden (s.o.).
Bei einer Legasthenie müssen und bei einer LRS können die Schulen u.a. folgendes einführen:
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Legasthenie
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LRS
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Legasthenie muss berücksichtigt werden. Dazu ist ein Gutachten von einem Kinder- und Jugendpsychiater in Zusammenarbeit mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen der jeweiligen Schulart notwendig.
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LRS kann berücksichtigt werden, Anerkennung erfolgt durch den Staatlichen Schulpsychologen.
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Förderung zieht sich durch die gesamte Schulzeit, an Grund-und Hauptschulen wird spezieller Förderunterricht eingeführt.
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Fördernotwendigkeit wird alle zwei Jahre (oder bei Schulwechsel) vom staatlichen Schulpsychologen überprüft.
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| Rechtschreibfehler werden nicht bewertet, auf Wunsch erfolgt eine verbale Bewertung, d.h.: Lesen und Rechtschreiben wird auch Fächerübergreifend nicht bewertet. In das Zeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: "Auf Grund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden die Lese- und Rechtschreibleistungen nicht bewertet". |
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Rechtschreibung kann verbal beurteilt werden. In diesem Fall kommt folgende Bemerkung in das Zeugnis: "Aufgrund einer vorübergehenden Lese-Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend bewertet".
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LegasthenikerInnen müssen bei Leistungsfeststellungen einen Zeitaufschlag von bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit erhalten.
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SchülerInnen mit LRS können bei Leistungsfeststellungen einen Zeitaufschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit erhalten.
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Möglichkeiten der Hilfe bestehen darin, schriftliche Aufgaben vorzulesen bzw. die Leistungsfeststellung mündlich durchzuführen. Es können auch technische Hilfsmittel eingesetzt werden.
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Dies gilt auch bei einer LRS.
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In Fremdsprachen entfällt eine Ziffernbenotung des Lesens und Rechtschreibens. Schriftliche und mündlichen Leistungen werden 1:1 gewertet.
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Rechtschreiben darf nur bei Diktaten benotet werden, nicht bei Aufsätzen, Niederschriften etc., auch nicht in anderen Fächern.
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Legasthenie darf kein Hindernis für das Vorrücken oder eine weiterführende Schule sein. Das Gutachten muss aber bei Übertritt von der Grundschule auf eine weiterführende Schule neu erstellt bzw. bestätigt werden.
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LRS allein ist kein Hindernis für den Übertritt in eine weiterführende Schule. Das Vorrücken wird in der pädagogischen Verantwortung der Schule getroffen.
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